Corona Bonus und Sachzuwendungen
Allgemeine Informationen und Voraussetzungen
- Dieser Bonus ist grundsätzlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren.
Eine Umwandlung bzw. steuerfreie Auszahlung von vertraglichen oder anderweitig geschuldeten Zahlungen - wie beispielsweise Weihnachtsgeld - ist nicht möglich. - Darüber hinaus muss bei der Gewährung erkennbar sein, dass es sich um eine Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona Krise handelt.
- Die Bonuszahlung kann in einem Einmalbetrag oder auf Raten im Zeitraum zwischen 1.3.2020 und (nun verlängert) 30.06.2021 ausgezahlt werden.
- Grundsätzlich kann der Bonus an alle Beschäftigten ausgezahlt werden. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Voll-, Teilzeit oder sogar Mini Job).
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto entsprechend aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).
Corona Bonus als Sachzuwendung
Der Bonus kann sowohl als Barleistung wie auch als Sachzuwendung erfolgen. Hierbei besteht in beiden Fällen die Schwierigkeit, dass der Freibetrag jahresübergreifend pro Dienstverhältnis nur einmal zur Anwendung kommen kann.
Wird der Bonus als Sachzuwendung gewährt, so finden die üblichen Regeln zur Bewertung Anwendung. Weitere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Möglichkeiten zur Pauschalversteuerung finden ebenso Anwendung. Konkret ist beispielsweise beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Nr. 11 EStG bei einem Überschreiten des 1.500 EUR Freibetrags auch der Rabattfreibetrag oder die 44 EUR-Grenze anzuwenden. Außerdem besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den überschießenden Betrag nach § 37b EStG pauschal zu besteuern.
CITAX und Corona Bonus
Es besteht die Möglichkeit, die Gewährung von Sachzuwendungen als Corona Bonus im Rahmen von CITAX zu dokumentieren und entsprechend zu versteuern. Dabei müssen jedoch folgende Aspekte berücksichtigt werden:
Sachzuwendungen, welche als Corona-Bonus gewährt werden, müssen als „steuerfrei“ klassifiziert werden. Entweder über eine separate Kostengruppe oder durch einen manuellen Eingriff der Steuerabteilung in den entsprechenden Vorgang.
Die Überwachung des 1.500 Euro Freibetrages muss manuell vorgenommen werden. Dies lässt sich mit Hilfe der personenbezogenen Auswertung in CITAX realisieren.
Obwohl für die Umsetzung manuelle Schritte erforderlich sind, ist es dennoch möglich, und im Sinne der Nachvollziehbarkeit und Transparenz relevant, diese Thematik in CITAX abzubilden.
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