Corona Bonus und Sachzuwendungen

Die Bundes- und Landesregierungen haben verschiedene Maßnahmen beschlossen, um im Rahmen der aktuellen Corona-Krise Unternehmen und ihren Mitarbeitern unter die Arme zu greifen. Unter anderem wurde festgelegt, dass Arbeitgeber eine steuerfreie Prämie (§ 3 Nr. 11 EStG) in Höhe von bis zu 1.500 EUR an ihre Arbeitnehmer zahlen dürfen. Dies ist jedoch an einige Voraussetzungen geknüpft.

Allgemeine Informationen und Voraussetzungen

  • Dieser Bonus ist grundsätzlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren.
    Eine Umwandlung bzw. steuerfreie Auszahlung von vertraglichen oder anderweitig geschuldeten Zahlungen - wie beispielsweise Weihnachtsgeld - ist nicht möglich.
  • Darüber hinaus muss bei der Gewährung erkennbar sein, dass es sich um eine Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona Krise handelt.
  • Die Bonuszahlung kann in einem Einmalbetrag oder auf Raten im Zeitraum zwischen 1.3.2020 und (nun verlängert) 30.06.2021 ausgezahlt werden.
  • Grundsätzlich kann der Bonus an alle Beschäftigten ausgezahlt werden. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Voll-, Teilzeit oder sogar Mini Job).
    Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto entsprechend aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).
Kontakt Ronald Bürscher

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